Teil III: Die Fallsammlung
Fall 3: Der Dreizehnjährige
Kapitel 43 von 65 · 1 Min. Lesezeit · 0% des Buches gelesen
Es stellt sich heraus, dass ein 13-jähriger Schüler das gefälschte Nacktbild erstellt hat. Eine Kollegin winkt ab: „Der ist strafunmündig, da können wir nichts machen.”
In welcher Zone? Zone 3 bleibt Zone 3. Die Tat wird nicht harmlos, weil der Täter jung ist.
Der erste richtige Schritt: Wie in Fall 1: Betroffene schützen, eskalieren. Parallel die Haltung korrigieren: strafunmündig ist nicht folgenlos.
Die Fallen:
Aus „strafunmündig” folgern „nichts passiert”.
Den Fall wegen des Alters kleinreden.
Das betroffene Kind darüber vergessen.
Auflösung: Unter 14 greift zwar nicht das Strafrecht (§ 19 StGB), aber Jugendamt, Familiengericht, zivilrechtliche Haftung (auch der Eltern, § 832 BGB) und Schulmaßnahmen. Die Schwere bemisst sich nicht am Aufwand des Täters, sondern an der Wirkung beim Opfer.